Allgemeine Geschäftsbedingungen für HOMANIT Deutschland (Stand: 2005)

§ 1 Geltung der Bedingungen:

  1. Unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle Lieferungen, auch wenn sie bei zukünftigen Verträgen nicht ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen des Käufers gelten gegenüber uns nicht. Auftragsbestätigungen oder sonstigen Bestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir hiermit.
  2. Abweichende Absprachen sind nur dann wirksam, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich bestätigen. Die Schriftform dient nicht nur der Beweissicherung, sondern ist Wirksamkeitsvoraussetzung.


§ 2 Angebot und Vertragsschluss:

  1. Ein Angebot ist für uns unverbindlich, falls nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

  2. Durch Vertreter abgegebene Willenserklärungen werden erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig.

  3. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden ebenfalls erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung gültig.

  4. Verträge werden erst mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Auftragsbestätigung wirksam.

  5. Wir sind berechtigt unsere Forderungen an Dritte abzutreten.

  6. Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs- oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.


§ 3 Lieferung und Versand:

  1. Liefertermine, die in unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als voraussichtliche Liefertermine bezeichnet sind, sind unverbindlich.

  2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung oder Leistung nachträglich wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen u.ä., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten), haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferungen oder Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

  3. Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

  4. Sofern wir uns wegen Nichteinhaltung verbindlich vereinbarter Fristen oder Termine in Verzug befinden, ist ein Schadenersatzanspruch des Käufers ausgeschlossen, soweit unser Verzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.

  5. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben sowie von Übermittlungsfehlern bei Abruf haftet der Käufer.

  6. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

  7. Die Auslieferung erfolgt an der vereinbarten Stelle. Bei deren nachträglicher Änderung trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten.

  8. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme schuldet der Käufer Schadenersatz, es sei denn, wir hätten die sachwidrige Abnahme zu vertreten.

  9. Die Lieferung erfolgt auf Gefahr des Käufers. Bei Transport mit unseren eigenen oder von uns gemieteten Fahrzeugen geht die Gefahr i. S. des § 446 Abs. 1 BGB auf den Käufer über, sobald die Ware zwecks Verladung in das Transportfahrzeug vom Boden aufgenommen wird. Falls der Transport ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Lieferbereitschaft auf den Käufer über.


§ 4 Preise und Zahlungen:

  1. Preisangaben in Preislisten und Katalogen stehen unter dem Vorbehalt einer Preisänderung, die nicht vorher angekündigt werden muss.

  2. Maßgebend sind grundsätzlich die in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung genannten Preise zzgl. der zum Zeitpunkt der Leistung gültigen Umsatzsteuer. Sollte unsere Lieferung oder Leistung länger als 4 Monate nach unserer schriftlichen Auftragsbestätigung erfolgen, so ist ausnahmsweise der am Tag unserer Lieferung oder Leistung gültige Preis aus unserer Preisliste oder unserem Katalog zzgl. der an diesem Tag gültigen Umsatzsteuer maßgebend.

  3. Sollten Zuschnittsaufträge in ihrer Abmessung oder in ihrem Verhältnis zueinander in der Zuschnittsleistung und/oder dem Zuschnittsverlust gegenüber unserem Angebot um mehr als 2% abweichen, behalten wir uns Preisänderungen vor.

  4. Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, ab Auslieferungswerk. Kosten für den Transport gehen zu Lasten des Käufers.

  5. Die Zahlung hat innerhalb von 30 Tagen netto nach Lieferung gem. § 3 zu erfolgen. Skonto wird gewährt. Bei Barverkäufen und Rechnungsbeträgen bis ? 100, ist ein Skonto-Abzug nicht zulässig. Die Skontogewährung ist ferner nicht zulässig, wenn der Käufer mit der pünktlichen Erfüllung anderer Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Verzug ist. Skontierfähig ist nur der Warenwert ohne Transportentgelt. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt ausschließlich erfüllungshalber und bedarf in jedem Fall unserer vorherigen Zustimmung. Eine Gewähr für die rechtzeitige Vorlage oder den rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht. Alle Kosten, die uns durch Diskontierung von Schecks oder Wechseln entstehen, gehen zu Lasten des Käufers.

  6. Alle Zahlungen gelten erst als geleistet, wenn der Eingang der Gutschrift auf unserem Konto  gutgeschrieben ist.

  7. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% p.a. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 8% zu berechnen. Verzugszinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens ist ausgeschlossen.

  8. Sämtliche Zahlungen, Teilzahlungen, Gutschriften etc. werden gemäß § 367 Abs.1 BGB verrechnet.

  9. Bei Zahlungsverzug, Eintritt von Zahlungsschwierigkeiten, nicht termingemäßer Einlösung von Wechseln oder Schecks, Einleitung von Konkurs- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Kunden tritt die sofortige Fälligkeit aller Schulden, auch gestundeter Forderungen (etwa durch Wechselannahme) ein. Rabatte, Nachlässe, Sonderkonditionen etc. fallen dann für alle noch nicht bezahlten Rechnungen fort.

  10. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt sind. Außerdem ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Rechtsverhältnis beruht.


§ 5 Eigentumsvorbehalt:

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

  2. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird die Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach der Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich in unserem Eigentum stehen, veräußert, tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer  nach der Verarbeitung/Verbindung  zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und dem Rang vor dem Rest ab. Diese Abtretung nehmen wir an. Zur Einziehung der Forderungen ist der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unberührt hiervon bleibt unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, jedoch verpflichten wir uns, dieses Recht nicht auszuüben, solange der Käufer seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer ist verpflichtet, uns im Verzugsfall die abgetretenen Forderungen und seine Schuldner bekanntzugeben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

  3. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit, dass der Käufer uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. der verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

  4. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselseitige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogener.

  5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

  6. Bei Pfändungen und sonstigen Zugriffen Dritter auf die Ware oder das Endprodukt hat der Käufer auf unser Eigentum hinzuweisen. Er ist darüber hinaus verpflichtet, uns unverzüglich über die Pfändungen oder sonstigen Zugriffe Dritter auf die Ware oder das Endprodukt zu informieren. Bei Pfändungen hat er uns unverzüglich das Pfändungsprotokoll zu übersenden und uns dabei zu versichern, dass der gepfändete Gegenstand mit der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder ihrem Endprodukt identisch ist. Etwa anfallende Interventionskosten gehen in jedem Falle zu Lasten des Kunden.

  7. Bei Zahlungsverzug des Käufers, insbesondere bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- sowie gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Waren zu verlangen. In diesem Fall sind wir darüber hinaus berechtigt, die Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Ware oder des Endproduktes durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrage vor.

  8. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurs- sowie gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens über das Vermögen des Käufers erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verarbeitung oder Umbildung sowie zur Verbindung oder Vermischung der Ware oder ihres Endproduktes. In diesem Fall erlischt auch die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

  9. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware und das Endprodukt gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern und uns auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen. Die aus der Versicherung der Ware oder des Endproduktes entstehenden Forderungen gegen den Versicherer tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.

  10. Eine etwaige Warenrücknahme erfolgt immer nur sicherheitshalber, es liegt darin, auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet wurden, kein Rücktritt vom Vertrag vor.


§ 6 Gewährleistung:

  1. Wir gewährleisten, dass unsere Waren frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind.

  2. Abweichungen in der Farbe, Oberflächenbeschaffenheit, den Abmessungen, der Festigkeit und Wasseraufnahme, die durch die zur Verwendung gelangenden Rohstoffe und die Art ihrer Verarbeitung verursacht werden, sind keine Fehler i. S. des § 434 Abs. 1 BGB.

  3. Abmessungs- und Größenangaben, auf die in Angeboten und Vereinbarungen Bezug genommen wird, gelten nicht als Beschaffenheit i. S. des § 434 Abs. 1 BGB.

  4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr. Die Gewährleistungsfristen für den Verbrauchsgüterkauf beträgt 2 Jahre . Sie beginnt mit dem Tag der Lieferung.

  5. Der Käufer muss uns Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.

  6. Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Waren vorgenommen, Teile ausgewechselt und Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung.

  7. Bei berechtigten Mängelrügen sind wir zur Nacherfüllung befugt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Käufer das Recht zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten.

  8. Sonstige Schadenersatzansprüche, mit Ausnahmen von Schadenersatzansprüchen aus der Verletzung des Lebens oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, es sei denn wir haben die Schäden des Käufers grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.


§ 7 Erfüllungsort und Gerichtsstand:

  1. Erfüllungsort für die Lieferung ist, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, unser Firmensitz.

  2. Für Streitigkeiten aus Rechtsgeschäften mit Vollkaufleuten i.S. des Handelsrechts ist unser Firmensitz auch der Gerichtsstand.

  3. Es wird deutsches Recht vereinbart.


§ 8 Nichtigkeitsklausel:


Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, so wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der vereinbarten Regelung gekannt hätten.